Waffen, Waffenpflege, Waffenzubehör, Waffenrecht, Waffenschulungen und Selbstschutz

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Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren gegen Altersnachweis  Waffenrecht

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Sie dürfen an Silvester wieder schießen
das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. 
Weiterhin ist der Transport der Gas- und Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne Klein
en Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.

 

weitere Informationen:

1. Erwerb ab 18 Jahren
2. Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit
3. Schießen auf einem umfriedeten (eingezäunten) Grundstück

 

1.      Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

 

Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).

 

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).

2.      Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche       Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

 

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

 

3.      Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

 

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:

Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

 

4.      Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG. wird hiermit auf das Erfordernis des Waffenscheins zum Führen und ggf. einer Schießerlaubnis hinzuweisen.

 


Viele nützliche Hinweise rund um das Bogenschießen z habe ich für Sie unter Infos und News / "Bogen 1x1" zusammengestellt. Dort finden Sie Anleitungen, Empfehlungen und Sicherheitshinweise. Nach dem Schema FAQ habe ich dort für Sie häufig gestellte Fragen aufgelistet und hoffe Ihnen damit weiterzuhelfen. Unterstützung zum Bestellablauf finden Sie oben rechts unter "Bestellhilfe" hinter dem blauen Warenkorb. Bitte beachten Sie auch meine Videos zum Thema Bogensport.


Das Bogen 1x1 wird auf der Webseite von J Schlottmann beschrieben und mit zahlreichen Videos erklärt